Sie hinterlegen die Bürgschaftsurkunde bei Ihrem Vermieter. Schnell, online und unkompliziert.
Sie erhalten ihre Bürgschaft zu Ihrem Wunschtermin per Post.
Einfach Kaution berechnen und ein kostenloses Angebot anfordern oder direkt online abschliessen.
So funktioniert es
- Der Mieter beantragt die Mietkautionsbürgschaft bei kautel.
- Die Württembergische Versicherung stellt eine Urkunde für Ihre Mietkautionsbürgschaft aus.
- Der Mieter übergibt die Bürgschaft an den Vermieter als Sicherheit für Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
- Ist das Mietverhältnis beendet, erhält der Mieter die Bürgschaft von seinem Vermieter zurück und sendet diese an uns zurück.
- Der Vertrag wird beendet; zuviel gezahlte Beiträge werden dem Mieter auf den Tag genau erstattet.
Im Schadenfall
- Im Schadenfall meldet sich der Vermieter bei kautel oder der Versicherung.
- Die Württembergische prüft und leistet bei plausiblen Ansprüchen an den Vermieter bis zur vereinbarten Kautionssumme.
- Der Mieter ist zur Rückzahlung der von der Württembergische Versicherung gezahlten Beträge verpflichtet.
Vorteile für Vermieter
- Kein Verwaltungsaufwand für die Abrechnung des hinterlegten Kautionssparbuchs.
- Keine Gebühren; für die Ausstellung der Bürgschaft berechnet Württembergische dem Vermieter keinen Cent.
- Sicherheit ab dem ersten Tag. Die Bürgschaft steht ab dem ersten Tag in voller Höhe zur Verfügung - Teilzahlungen der Mietkaution sind nicht mehr möglich.
- Maximale Sicherheit. Wegen des günstigen Jahresbeitrags kann der Mieter die Kaution einfacher stellen.
- Schnelle Neuvermietung, da die finanziellen Hürden durch die Mietkautionsbürgschaft für Mieter beim Umzug sinken.
- Rechtssicherheit, mit der Mietkautionsbürgschaft sind alle gesetzlichen Anforderungen zur Mietkaution erfüllt.
Voraussetzungen für Privatkunden
- Die Mietkautionsbürgschaft wird für privat genutzten Wohnraum durch einen Verbraucher beantragt
- Das Mietobjekt liegt in der Bundesrepublik Deutschland
- Der Mieter erteilt sein Einverständnis zur Prüfung seiner Bonität. Die Prüfung der Bonität führt zu einem positiven Ergebnis.
- Der Vermieter ist mit der Entgegennahme einer Bürgschaft als Mietkaution einverstanden.
- Das Mietverhältnis ist ungekündigt.
- Der Mietvertrag ist unbefristet oder die Mietdauer beträgt bei befristeten Mietverhältnissen noch mindestens weitere 18 Monate ab Ausstellung der Bürgschaft.
- Die MietkautionsBürgschaft kann nicht für Dritte (z.B. Freunde oder Verwandte) beantragt werden.
- Die Mietkaution, und damit die Höhe der Bürgschaft, entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Das heißt, die Mietsicherheit ist entsprechend § 551 Absatz 1 BGB auf maximal das Dreifache der zu Beginn des Mietverhältnisses auf einen Monat entfallenden Miete - ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten - beschränkt (= 3 Monatsmieten ohne Nebenkosten).
- Die Mietkaution beträgt mindestens 400 Euro und höchstens 10.000 Euro.
Beendigung der Kautionsbürgschaft
- Die Bürgschaft kann jederzeit im Original an die Württembergische Versicherung zurückgegeben werden.
- Der Beitrag wird auf den Tag genau abgerechnet, wenn die Bürgschaft durch den Vermieter im Original an die Württembergische zurückgegeben wird.
- Der Mieter fordert die Bürgschaft von seinem Vermieter zurück und sendet diese mit einem Kündigungsschreiben an die Versicherung zurück. Voraussetzung dafür ist, dass keine Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen.
- Die Württembergische Versicherung AG beendet den Vertrag und rechnet den gezahlten Jahresbeitrag tagesgenau ab.
Beispiel für einen Leistungsfall
Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung macht der Vermieter einen Anspruch wegen Schäden, die der Mieter verursacht hat, geltend. Zwecks Regulierung meldet er sich direkt bei bei der Versicherung. Der Versicherer informiert den Mieter über die Inanspruchnahme der Bürgschaft. Beseitigt er die angemahnten Schäden nicht, leistet die Württembergische an den Vermieter bis zur Höhe der vereinbarten Kautionssumme (höchstens jedoch bis zur gesetzlich zulässigen Grenze von drei Monatskaltmieten). Im Anschluss ist der Mieter zur Erstattung der von der Württembergische Versicherung gezahlten Beträge verpflichtet. Er kann die Kaution anschließend von seinem Vermieter zurückfordern.